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Darf ich noch „nachhaltig“ auf meine Website schreiben?

Die neuen Regeln für Umweltaussagen ab 27. September 2026

Veröffentlicht am 21. September 20268 Minuten Lesezeit

Auf ungefähr jeder dritten Website, die ich mir ansehe, steht irgendwo das Wort „nachhaltig“. Meistens im Seitenfuß, meistens seit ein paar Jahren, und meistens könnte niemand auf Anhieb sagen, worauf es sich eigentlich bezieht.

Am 27. September 2026 wird aus diesem harmlosen Wort ein Thema, über das man einmal nachdenken sollte.

Musst du was machen?

Ja, wenn auf deiner Website eine Umweltaussage steht, die du nicht belegen kannst. Nein, wenn du keine machst.

Die viel zitierte dreijährige Übergangsfrist schützt Waren im Lager – nicht den Satz auf deiner Über-uns-Seite.

Was ändert sich am 27. September 2026?

Ab diesem Tag gelten strengere Regeln dafür, wie Unternehmen mit Umwelt und Nachhaltigkeit werben dürfen. Rechtsgrundlage ist die UWG-Novelle BGBl. I Nr. 58/2026, das „58. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird“.

Das Inkrafttreten ist gestaffelt, nachzulesen in § 44 Abs. 16 UWG. Die §§ 1, 2, 7a und 33a Abs. 7 sowie mehrere Ziffern des Anhangs treten am 27. September 2026 in Kraft. § 1a Abs. 3, § 45 Z 5 und 6 sowie Z 31a des Anhangs gelten bereits seit dem Tag nach der Kundmachung.

Inhaltlich geht es um unlautere Geschäftspraktiken, um Umweltaussagen, um Nachhaltigkeitssiegel und um Verbraucherschutz bei digitalen Produkten. Dahinter steht die EU-Richtlinie 2024/825, meistens EmpCo-Richtlinie genannt, die in allen Mitgliedstaaten ab demselben Datum anzuwenden ist.

Für eine Website heißt das vor allem zweierlei. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis werden zum Problem, und selbst gestaltete Nachhaltigkeitssiegel ebenfalls. Ein Logo, das aussieht wie eine Zertifizierung, aber keine ist, war vorher schon heikel und ist jetzt ausdrücklich geregelt.

Und die dreijährige Übergangsfrist?

Die gibt es tatsächlich, und sie ist enger, als sie überall zitiert wird. Im Gesetz steht:

„Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.“

Drei Einschränkungen stecken in diesem einen Satz.

Erstens: Es geht um Waren. Dienstleistungen kommen darin nicht vor. Wer berät, betreut, repariert oder fotografiert, hat von dieser Frist nichts.

Zweitens: Es geht um zivilrechtliche Ansprüche, also um den Weg über Mitbewerber und Verbände. Der Satz sagt nicht, dass die Regeln drei Jahre lang nicht gelten. Er sagt, dass ein bestimmter Weg, sie durchzusetzen, für bestimmte Waren später beginnt.

Drittens: Geschützt ist nur, was vorher in Verkehr gebracht wurde. Alles, was nach dem 27. September ins Regal kommt, fällt sofort darunter.

Und jetzt der Punkt, der die meisten betrifft: Eine Umweltaussage, die an keiner Ware hängt, ist von dieser Frist gar nicht erfasst. Das „klimaneutrale Unternehmen“ auf der Über-uns-Seite hängt an keiner Ware. Das selbst gebastelte Öko-Siegel im Seitenfuß auch nicht.

Kurz: Die Schonfrist schützt das Lager. Nicht die Website.

Wen betrifft das – und wen ausdrücklich nicht?

Betroffen ist, wer wirbt. Das ist weiter, als es klingt, denn ein Satz auf der Startseite ist Werbung – auch wenn er dort seit Jahren steht und ihn längst niemand mehr liest.

Es trifft also nicht nur Onlineshops. Eine Tischlerin, die „nachhaltige Möbel aus heimischem Holz“ schreibt. Ein Steuerberater mit dem „klimaneutralen Büro“. Eine Fotografin, die „umweltfreundlich“ arbeitet. Alle drei machen Umweltaussagen, und keine davon hängt an einer Ware im Lager.

Nicht betroffen bist du, wenn auf deiner Website keine Umweltaussage steht. Dann ist heute für dich nichts zu tun. Diese Zeile steht hier bewusst, weil in den nächsten Wochen einiges an Panik unterwegs sein wird.

Und noch eine Entwarnung: Es geht nicht darum, dass Nachhaltigkeit verboten wird. Es geht darum, dass die Aussage stimmen und belegbar sein muss. „Unsere Verpackung besteht seit 2024 zu 90 Prozent aus Recyclingmaterial“ ist eine gute Aussage. „Wir sind nachhaltig“ ist keine.

In zehn Minuten erledigt: Finde deine eigenen Umweltaussagen

Der schnellste Weg führt über Google, nicht über die eigene Website. Tipp in die Suche ein:

site:deinedomain.at nachhaltig

Dann dasselbe noch einmal mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „CO2-neutral“, „öko“ und „grün“. Du bekommst pro Suche eine Liste aller Seiten, auf denen das Wort vorkommt.

Zwei Einschränkungen dazu, damit du dich nicht in falscher Sicherheit wiegst. Die Suche findet nur Seiten, die Google auch indexiert hat – eine frisch gebaute Landingpage kann fehlen. Und Inhalte, die auf jeder Seite gleich sind, etwa im Seitenfuß, verstecken sich in der Trefferliste zwischen allen anderen Seiten. Seitenfuß und Kopfzeile schaust du dir deshalb einmal von Hand an.

Und dann kommt der Schritt, den die Suche dir nicht abnimmt: Nicht jedes „nachhaltig“ ist eine Umweltaussage. Wenn auf meiner eigenen Seite steht, dass eine Website nachhaltig ist, meine ich damit, dass ein guter Blogartikel noch nach Jahren Besucher bringt – mit Ökologie hat das nichts zu tun, und die neuen Regeln betreffen es nicht. Die Frage bei jedem Treffer lautet also zuerst: Geht es hier um die Umwelt? Erst dann: Kann ich das belegen?

Für jeden Treffer gibt es dann drei Möglichkeiten: belegen, konkretisieren oder streichen. Hast du eine Zertifizierung, nenn sie beim Namen und verlink sie. Tust du etwas Konkretes, schreib das Konkrete hin statt des großen Wortes. Trifft beides nicht zu, kommt der Satz weg. Das tut kurz weh und ist in fünf Minuten erledigt.

Und in Deutschland?

Das Datum ist dasselbe, die Übergangsregel nicht.

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2026, anzuwenden ebenfalls ab dem 27. September 2026.

Der Unterschied liegt bei der Bestandsware: Nach den deutschen Fachquellen gibt es dort keine entsprechende Schonfrist für bereits produzierte Verpackungen und laufende Kampagnen. Was in Österreich für Waren im Lager drei Jahre lang den zivilrechtlichen Weg begrenzt, gilt in Deutschland in dieser Form nicht.

Wer in beide Länder liefert, richtet sich sinnvollerweise nach der strengeren Variante. Für den reinen Website-Text macht der Unterschied ohnehin keinen: Umweltaussagen ohne Warenbezug werden in beiden Ländern ab demselben Tag am gleichen Maßstab gemessen.

Und der Widerrufsbutton am 1. Oktober?

Der betrifft nur Onlineshops – wenn du nichts online verkaufst, ist dieser Abschnitt nichts für dich.

Ab 1. Oktober 2026 braucht jeder Webshop eine Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG. Sie gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Die Vorgaben sind erstaunlich kleinteilig, und sie stehen wörtlich im Gesetz:

  • : Die Rücktrittsfunktion ist „gut lesbar mit den Worten ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen“.
  • : Die Bestätigungsfunktion muss „gut lesbar und ausschließlich mit den Worten ‚Widerruf bestätigen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein“. Das Wort „ausschließlich“ steht so im Gesetz – ein zusätzliches „Jetzt“ oder ein Zusatz daneben ist damit schon zu viel.
  • : Der Unternehmer hat „auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält“.
  • : Die Funktion ist „während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten“ und hervorgehoben zu platzieren.

Der Satz, der die meisten überrascht, steht allerdings nicht im § 13a: Wer in andere EU-Länder liefert, braucht den Button nach Auskunft der WKO schon seit 19. Juni 2026 – weil dort das jeweilige nationale Recht greift und die EU-Frist an diesem Tag abgelaufen ist. In Deutschland gilt er seit diesem Tag über § 356a BGB.

Wie sich das in WooCommerce sauber umsetzen lässt – mitsamt dem, was beim Einbau erfahrungsgemäß schiefgeht – schreibe ich Anfang Oktober auf.

Und jetzt du

Eine Anmerkung noch zu den Quellen: Die Zahlen und das Zitat oben stammen aus dem Bundesgesetzblatt selbst, nicht aus einer Zusammenfassung. Die deutschen Angaben nicht – die sind als das gekennzeichnet, was sie sind.

Und jetzt zu dir: Welches Wort steht auf deiner Website, von dem du gerade nicht ganz sicher bist, ob du es belegen könntest? Schreib mir, ich schau es mir an.

Diesen Beitrag gibt es, weil am 22. September ein Zwischenruf aus meinem Newsletter „Muss ich da was machen?“ dazu rausgegangen ist. Einmal im Monat, ohne Werbung, mit Entwarnung wo Entwarnung angebracht ist.

Fundstellen

  • UWG-Novelle: BGBl. I Nr. 58/2026, „58. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird“ – abgerufen im RIS am 13.09.2026
  • Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie), anzuwenden ab 27.09.2026
  • 13a Abs. 2, 4 und 5 FAGG in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 (VerbRÄG 2026), BGBl. I Nr. 59/2026; Inkrafttreten nach § 20 Abs. 5 FAGG – abgerufen im RIS am 15.09.2026
  • EU-Versand ab 19.06.2026: WKO, „Widerrufsbutton im Webshop“, Stand 29.07.2026 – Sekundärquelle, im § 13a FAGG selbst nicht geregelt
  • Deutschland: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, verkündet im BGBl. am 19.02.2026, anzuwenden ab 27.09.2026 – Einordnung nach deutschen Fachquellen, Stand Juni bis September 2026

Das ist keine Rechtsberatung.

Angelika Stempfle, lächelnd im hellblauen Cardigan

Ich bin Angelika Stempfle, die Marketingfee. Ich baue Websites für Betriebe, die ihr Geschäft im Griff haben und ihre Website nicht. Aus Wien, für Österreich und Deutschland.

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