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Widerrufsbutton im Webshop

Was in Österreich seit 1. Oktober gilt

Veröffentlicht am 10. Oktober 20266 Minuten Lesezeit

Vor ein paar Monaten hab ich für eine Kundin einen Shop gebaut, Widerrufsbutton schon drin, bevor er Pflicht war. Ende September war er weg. Kein Drama, keine böse Absicht – die Kundin hat mit jemand anderem weitergearbeitet, und irgendwo zwischen zwei Updates ist der Button einfach verschwunden.

Genau darum geht’s hier. Nicht ums Einbauen. Ums Dableiben.

Kurze Antwort

Seit 1. Oktober 2026 braucht jeder Webshop, in dem Privatkunden online einen Vertrag abschließen, eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ – durchgehend, die ganze Rücktrittsfrist lang. Wer nur an Firmen verkauft, Bestellungen per Telefon oder Mail annimmt oder statt eines Warenkorbs ein Anfrageformular hat, muss nichts tun.

Was verlangt § 13a FAGG genau?

Vier Dinge, und alle vier stehen wörtlich im Gesetz. Der Paragraf kam mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) und gilt für Verträge, die ab 1. Oktober 2026 geschlossen werden.

  1. Die Schaltfläche. Beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich (§ 13a Abs. 2).
  2. Immer da. Sie muss „während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar“ sein. Nicht nur am Tag, an dem jemand sie einbaut.
  3. Die Bestätigung. Nach dem Ausfüllen kommt eine zweite Schaltfläche, gut lesbar und „ausschließlich“ mit „Widerruf bestätigen“ oder etwas genauso Eindeutigem beschriftet (§ 13a Abs. 4).
  4. Die Eingangsbestätigung. Unverzüglich, auf einem dauerhaften Datenträger – also praktisch per Mail –, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (§ 13a Abs. 5).
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit § 13a Absatz 4 bis 6 FAGG, Absatz 5 zur Eingangsbestätigung gelb markiert.

§ 13a Abs. 5 FAGG im Bundesgesetzblatt: Datum und Uhrzeit stehen ausdrücklich drin.

Der vierte Punkt ist der, an dem es am häufigsten hakt. Die Mail kommt an, schaut ordentlich aus – und die Uhrzeit fehlt.

Übrigens: Die EU-Richtlinie dahinter hätte schon ab 19. Juni 2026 angewendet werden müssen (Art. 2 der Richtlinie (EU) 2023/2673). Österreich war dreieinhalb Monate später dran. Das wird weiter unten noch wichtig.

Wen betrifft der Widerrufsbutton – und wen nicht?

Betroffen ist, wer mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine „Online-Benutzeroberfläche“ schließt (§ 13a Abs. 1). Das ist in erster Linie der Webshop. Laut WKO fallen auch Plattformen und Apps darunter, und es geht um Waren genauso wie um Dienstleistungen, die online gebucht werden.

Nicht betroffen bist du, wenn:

  • du nur an Unternehmen verkaufst,
  • Aufträge bei dir per Telefon oder Mail hereinkommen – laut WKO sind Verträge, die ausschließlich über individuelle Kommunikation zustande kommen, ausgenommen,
  • auf deiner Website ein Anfrageformular steht und kein Warenkorb. Eine Anfrage ist noch kein Vertrag.

Das ist bei den meisten Handwerksbetrieben, Praxen und Dienstleistern der Fall. Für die ändert sich am 1. Oktober nichts. Gar nichts.

Was passiert, wenn der Button fehlt?

Seit 1. Oktober ist das eine Verwaltungsübertretung. Wer die Rücktrittsfunktion nicht oder nicht so zur Verfügung stellt, wie § 13a sie verlangt, fällt unter § 19 Abs. 1 Z 6a FAGG. Der Rahmen steht gleich darüber in § 19 Abs. 1: Geldstrafe bis zu 1.450 Euro.

Kein Weltuntergang also. Aber auch kein Grund, es bis zum nächsten Relaunch liegen zu lassen.

Und in Deutschland?

Dort gilt die Pflicht schon seit 19. Juni 2026, geregelt in § 356a BGB. Die Anforderungen sind fast gleich: „Vertrag widerrufen“, ständig verfügbar während der Widerrufsfrist, Bestätigung mit „Widerruf bestätigen“, Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit.

Ein kleiner Unterschied im Wortlaut: Im deutschen Gesetzestext fehlt bei der Bestätigungsschaltfläche das Wort „ausschließlich“. In der EU-Richtlinie steht es. Ich würde mich in Deutschland nicht darauf verlassen, dass dort mehr Text auf dem Knopf erlaubt ist.

Und jetzt der Punkt, den die meisten österreichischen Shops übersehen: Wer aus Österreich an Privatkunden in Deutschland oder ein anderes EU-Land verkauft und seinen Shop dorthin ausrichtet, für den gilt beim Verbrauchervertrag grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die Kundin lebt (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Die WKO leitet daraus ab: Bei Lieferung in andere EU-Länder musste der Button schon seit 19. Juni im Shop sein. Das ist eine Auslegung der WKO, nicht ein Satz aus dem FAGG – aber eine, der ich nicht widersprechen würde.

Was die Plugins liefern – und was du selbst prüfen musst

Für WooCommerce bringt Germanized die Funktion seit Version 4.0 selbst mit, German Market hat ein eigenes Update dafür. Shopify hat keine eingebaute Lösung, dort braucht es eine App aus dem App Store. Das ist der einfache Teil.

Der schwierige Teil ist, was das Plugin nicht wissen kann:

  • Wo der Button sitzt. Laut WKO darf er nicht hinter einem Login versteckt sein. Wer ihn nur im Kundenkonto anbietet, hat Gastbestellungen vergessen.
  • Was in der Bestätigungsmail steht. Viele Vorlagen haben das Datum. Die Uhrzeit musst du oft selbst in die Mailvorlage holen.
  • Ob er nach dem nächsten Update noch da ist. Theme gewechselt, Footer neu gebaut, Plugin getauscht – und schon ist er weg. Frag mich, woher ich das weiß.
Fußzeile eines Onlineshops mit den Links AGB, Impressum, Datenschutz, Vertrag widerrufen, Gewährleistung und Cookies; Vertrag widerrufen ist rot umrandet.

„So sieht’s bei einem großen österreichischen Onlineshop aus: in der Fußzeile, zwischen Datenschutz und Gewährleistung.“

In zehn Minuten erledigt: der Testwiderruf

Nicht den Button anschauen. Durchklicken.

  1. Shop am Handy öffnen, ohne eingeloggt zu sein. Findest du „Vertrag widerrufen“, ohne zu suchen?
  2. Formular ausfüllen mit einer echten Testbestellung. Steht auf der zweiten Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ – und sonst nichts?
  3. Postfach aufmachen. Ist die Bestätigung da, und stehen Datum und Uhrzeit drin?
  4. Erinnerung setzen. Dasselbe nach jedem größeren Update, und immer dann, wenn jemand anderer an deiner Website arbeitet.
Fußzeile eines Onlineshops mit den Links AGB, Impressum, Datenschutz, Vertrag widerrufen, Gewährleistung und Cookies; Vertrag widerrufen ist rot umrandet.

Beispiel, nachgestellt: So kann eine Eingangsbestätigung aussehen. Die markierte Zeile ist die, die am häufigsten fehlt.

Und bei dir?

Hast du den Button selbst eingebaut oder dich aufs Plugin verlassen – und hast du ihn seither einmal ausprobiert? Schreib’s mir, ich bin ehrlich neugierig, wie viele Uhrzeiten da draußen fehlen.

Die Fundstellen

  • 13a Abs. 1 bis 5 FAGG und § 19 Abs. 1 Z 6a FAGG idF Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026 (ausgegeben am 28. Juli 2026); Inkrafttreten nach § 20 Abs. 5 FAGG – RIS, abgerufen am 27.09.2026
  • 19 Abs. 1 FAGG (Strafrahmen), konsolidierte Fassung in Kraft seit 01.10.2026 – RIS, abgerufen am 04.10.2026
  • 356a BGB – gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27.09.2026
  • 11a der Richtlinie 2011/83/EU idF und Art. 2 der Richtlinie (EU) 2023/2673 – EUR-Lex, abgerufen am 27.09.2026
  • 6 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) – EUR-Lex, abgerufen am 27.09.2026
  • WKO, „Widerrufsbutton im Webshop ab 2026“ – wko.at, abgerufen am 27.09.2026 (Auslegung, keine Rechtsquelle)

Das ist keine Rechtsberatung.

Angelika Stempfle, lächelnd im hellblauen Cardigan

Ich bin Angelika Stempfle, die Marketingfee. Ich baue Websites für Betriebe, die ihr Geschäft im Griff haben und ihre Website nicht. Aus Wien, für Österreich und Deutschland.

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